AGB

§ 1 Geltungsbereich
Allen Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden sowie unseren Angeboten liegen unsere nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie werden durch Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Kunden (Auftragserteilung) oder Annahme unserer Leistung vom Kunden anerkannt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bestimmungen unseres Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Definitionen
(1) Leistungen im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle durch uns gegenüber unseren Kunden ausgeführten Lieferungen aufgrund eines Kaufvertrags oder gemäß § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB (Werklieferung) sowie durch uns erbrachte Werkleistungen und Dienstleistungen (sonstige Leistungen aufgrund Werk- oder Dienstvertrags) einschließlich der Leistungen aufgrund von Verträgen, die kauf-, werk- oder dienstvertragliche Elemente beinhalten.
(2) Gewährleistungsansprüche im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind sämtliche Ansprüche unserer Kunden aufgrund von uns mangelhaft erbrachter Leistungen (§§ 433 ff., 633 ff. BGB).
(3) Verbraucher im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind die in § 13 BGB genannten Personen, Unternehmer, die in § 14 BGB genannten Personen oder Personenvereinigungen.
(4) Kunden im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle unsere Leistungen nachfragenden oder ihr Interesse daran bekundenden Geschäftspartner, soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB) sind.

§ 3 Angebote, Vertragsschluss
(1) Von uns unterbreitete Angebote – auch in Katalogen oder Preislisten – sind unverbindlich, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist.
(2) Ein Vertrag über die Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung (Vertragsgegenstand) kommt zustande, sobald wir das vom Kunden abgegebene Vertragsangebot (Auftrag) mündlich oder in Textform annehmen. Der Kunde hält sich an ein von ihm in Textform abgegebenes Vertragsangebot 10 Tage lang ab Zugang bei uns gebunden. Unsere Annahme erfolgt spätestens mit der Übersendung unserer Auftragsbestätigung in Textform oder der Ausführung der bestellten Leistung. Handelt der Kunde als Unternehmer, so hat er unserer Auftragsbestätigung unverzüglich in Textform zu widersprechen, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist.

§ 4 Preise und Zahlungen, Sicherheiten
(1) Sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, enthalten unsere Preise keine Kosten für Versand und Verpackung. Kosten für von unserem Kunden gewünschte Zusatzleistungen (z. B. Montage) sowie Versicherungen werden zusätzlich berechnet.
(2) Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, auch nach Vertragsschluss unsere Leistungen davon abhängig zu machen, dass unser Abnehmer für die von ihm zu erbringende Gegenleistung angemessene Sicherheit stellt, auch wenn die Voraussetzungen des § 321 BGB nicht vorliegen.
(3) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug kostenfrei auf unser Konto zu überweisen.
(4) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen oder titulierten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein solcher Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferfristen, Versendung, Gefahrübergang
(1) Die von uns oder in ähnlicher Weise angegebenen Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur ungefähre Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „fix“ bezeichnet werden.
(2) Wird die zu liefernde Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware zwecks Verladung auf das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen wird. Im Falle einer Versendung sind wir berechtigt, aber ohne ausdrückliche Anweisung des Kunden nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportrisiken zu versichern.

§ 6 Teillieferungen, Abrufaufträge
(1) Soweit nicht alle Waren vorrätig sind, sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
(2) Hat der Kunde Ware bestellt, die vereinbarungsgemäß in von ihm zu bestimmenden Teillieferungen zu liefern ist (Abrufaufträge), gilt jeder abgerufene Teil als selbständige Lieferung im Sinne der vorliegenden Bedingungen.
(3) Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Ware innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums bei uns abzurufen.
(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden von mindestens € 200 und mehr als vier Wochen sind wir berechtigt, die noch abzurufende Ware sofort zu liefern; der Kunde ist in diesem Fall für die zukünftig zu liefernde Ware vorleistungspflichtig.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn der Kunde innerhalb des Abrufzeitraums nicht mindestens folgende Teillieferungen abruft:
– mindestens 10 % der Gesamtlieferung nach Ablauf von 25 % des Abrufzeitraums
– mindestens 30 % der Gesamtlieferung nach Ablauf von 50 % des Abrufzeitraums
– mindestens 60 % der Gesamtlieferung nach Ablauf von 80 % des Abrufzeitraums.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt – sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist – in unserem Eigentum bis der Kunde das für die gelieferte Ware vereinbarte Entgelt vollständig gezahlt hat. Ist der Kunde Unternehmer, so bleibt die Vorbehaltsware darüber hinaus in unserem Eigentum, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen ihm und uns erloschen sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Forderungen durch uns und/oder den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in im Voraus abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Erteilung der hierfür notwendigen Auskünfte zu unterrichten.
(3) Im Fall der Gefahr für unser (Mit-)Eigentum sowie im Falle der Zahlungseinstellung durch den Kunden sind wir berechtigt, im Betrieb des Kunden die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums zu treffen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder erheblicher Verletzung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sind wir außerdem berechtigt, uns gehörende Ware auf Kosten des Kunden zur Sicherung unserer Forderungen in unseren unmittelbaren Besitz zu überführen oder geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Wir können uns bei den Tätigkeiten nach diesem Absatz auch der Hilfe Dritter bedienen.
(4) Sind wir nach § 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Kunde hat Anspruch, auf seine Kosten die Zuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung der Vorbehaltsware zu verlangen; in Höhe des von diesem Sachverständigen ermittelten Werts der Vorbehaltsware sind wir zur Verrechnung mit unseren Forderungen gegenüber dem Kunden verpflichtet. Der Sachverständige ist im Zweifel durch die für uns zuständige Industrie- und Handelskammer zu bestimmen.
(5) Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung hat im Fall des Abs. 4 der Kunde zu tragen. Die Verwertungskosten werden mit 10 % des Verwertungserlöses bzw. des vom Sachverständigen nach Abs. 4 Satz 2 festgesetzten Werts angesetzt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass Verwertungskosten nicht oder in niedrigerem Umfang entstanden sind. Uns bleibt das Recht vorbehalten, höhere Verwertungskosten nachzuweisen.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu bearbeiten, sie mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder sie zu veräußern. Der Kunde hat den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn die Abtretung der Forderung des Kunden gegen den Dritten, der durch die vorstehende Maßnahme Eigentum erhält, ausgeschlossen ist.
(7) Der Kunde, der die Vorbehaltsware im Rahmen seines Unternehmens an Dritte veräußern oder bearbeiten möchte, hat diese, solange sie in unserem Eigentum steht, ab Einräumung des Besitzes an der Ware auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt schon heute an uns alle seine Ansprüche gegen den Versicherer, die im Zusammenhang mit einem Schaden an der Vorbehaltsware entstehen, ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Ware nicht unmittelbar für ihn, sondern für Dritte bestimmt ist.
(8) Der Kunde tritt uns schon heute sicherungsweise seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner) ab, die er durch den Verkauf, die Be- oder Verarbeitung oder die Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass die abgetretenen Forderungen über ein besonderes Konto einzuziehen und nach Eingang sofort an uns abzuführen sind. Der Kunde ist auf Verlangen auch jederzeit verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen (insbesondere Forderungsbetrag sowie Name und Adresse der Drittschuldner) mitzuteilen.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur bezüglich eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
(9) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht zwischen dem Kunden und uns Einigkeit darüber, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(10) Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen die uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

§ 8 Rügepflicht des Kunden
(1) Der Kunde hat offensichtliche Mängel der abgelieferten Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung in Textform anzuzeigen oder durch uns aufnehmen zu lassen. Bei Fristüberschreitung erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt oder eine Garantie übernommen. Nach Feststellung eines Fehlers ist uns unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Kunde hat zu beweisen, dass offensichtliche Mängel bei Gefahrübergang vorlagen und sie von ihm rechtzeitig angezeigt bzw. durch uns aufgenommen wurden.
(2) Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

§ 9 Durchführung der Gewährleistung
(1) Wird ein Mangel erst nach Gefahrübergang offenkundig, hat der Kunde uns den Mangel anzuzeigen und uns Gelegenheit zu geben, diesen innerhalb einer auch die Interessen des Kunden berücksichtigenden angemessenen Frist zu überprüfen. Werden die mängelbehafteten Sachen ohne unsere Prüfung vor Ablauf einer solchen Frist verändert, insbesondere der Mangel von Dritten ohne unsere Zustimmung beseitigt, erlischt der Gewährleistungsanspruch.
(2) Hat uns der Kunde fruchtlos eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als 15 Arbeitstage sein darf, gesetzt, hat er sich nach Fristablauf auf unsere in Textform zu erfolgende Aufforderung hin binnen zweier Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Wird nicht fristgerecht Er-füllung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch, sofern wir den Kunden bei der Aufforderung auf diese Folge in Textform hingewiesen haben.
(3) Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind nur zulässig, wenn unsere Pflichtverletzung nicht unerheblich ist oder dem Kunden das Behalten der Leistung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
(4) Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen kann von uns verweigert werden, solange der Kunde mit wesentlichen Vertragspflichten in Verzug oder außerstande ist, unseren noch offenen und nach Mängelbeseitigung fälligen Entgeltsanspruch zu erfüllen. Letzteres wird vermutet, wenn sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungen (auch aus anderen Geschäften) mit mehr als € 2.000 ungeachtet zweier Mahnungen in Verzug befindet.

§ 10 Verjährung – mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche
(1) Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche – des Kunden, die der Verjährung unterliegen, verjähren – soweit wir nicht arglistig gehandelt haben – innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme gerät oder die Gefahr nach § 447 BGB (Versendungskauf) auf ihn übergeht. § 12 Abs. 3 (Verjährung von Schadensersatzansprüchen) bleibt unberührt.
(2) Im Falle der Nacherfüllung durch einen Austausch von Teilen oder einer Ersatzlieferung wird die Verjährungsfrist nicht verlängert, sondern richtet sich auch in diesen Fällen nach Abs. 1; sie beginnt mit Ablieferung der ursprünglichen Sache bzw. der Erfüllung des Ersatztatbestands nach Abs. 1 Satz 2.

§ 11 Regressanspruch des Unternehmers
Wurde die gelieferte Sache vom Kunden oder anderen Unternehmen, denen die Sache weitergeliefert wurde, letztlich an einen Verbraucher verkauft, verbleiben dem Unternehmer die Rückgriffsansprüche gegen uns nach § 478 BGB. Die vorstehenden Gewährleistungseinschränkungen und Haftungseinschränkungen gelten daher im Rahmen des § 478 BGB nur insoweit, als sie die Ansprüche des Unternehmers auf Schadensersatz betreffen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

§ 12 Haftung auf Schadensersatz
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen aus dem Vertrag beschränkt sich unsere Haftung in jedem Fall auf den nach der Art der Ware oder sonstigen Leistung für einen ordentlichen Kaufmann bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden (Haftungsbegrenzung). Eine Ersatzpflicht für nicht vorhersehbare, nicht unmittelbare oder nicht vertragstypische Folgeschäden ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen oder unsere gesetzlichen Vertreter ist unsere Haftung über Abs. 1 hinaus in vollem Umfang ausgeschlossen (Haftungsausschluss).
(3) Schadensersatzansprüche der vorstehend beschriebenen Art verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, oder die Gefahr nach § 447 BGB (Versendungskauf) auf den Kunden übergeht.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen keine Produkthaftungsansprüche und keine Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person.

§ 13 Rücktritt
(1) Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Über solche Umstände haben wir den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen; eventuell bereits erhobene Gegenleistungen haben wir unverzüglich zu erstatten.
(2) Ein Rücktrittsrecht behalten wir uns weiter bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises vor, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Kunde leistet für den noch offenen Kaufpreis Sicherheit.

§ 14 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz (Aachen).

§ 15 Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, auch wenn über die Wirksamkeit der Vereinbarung selbst gestritten wird, wird für den Fall, dass beide Parteien Kaufleute sind, neben dem allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten als weiterer Gerichtsstand unser allgemeiner Gerichtsstand vereinbart.
Sind nicht beide Parteien Kaufleute, so gilt die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung auch dann, wenn die zu verklagende Partei nach Abschluss der Vereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, jedoch mit der Maßgabe, dass dann als weiterer Gerichtsstand im Sinne des Satzes 1 der allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Inland vereinbart ist.
Den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift werden insoweit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gleichgestellt.
Hat eine Partei bei Abschluss dieser Vereinbarung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist für Klagen der Partei mit inländischem allgemeinen Gerichtsstand das Gericht am Ort deren allgemeinen Gerichtsstands zuständig.
Die vorstehenden Vereinbarungen gelten nicht, soweit im Streitfall ein Schiedsgericht zuständig oder ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist oder der Streit einen anderen als einen vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, über den im Streitfall die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zu entscheiden haben.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufrechts und des Kollisionsrechts (internationales Privatrecht).

§ 16 Wirksamkeitsklausel
(1) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen unbeschadet weitergehender Formerfordernisse der Textform.
Weiterhin bedarf auch eine Vereinbarung dieser Form, nach welcher das Formerfordernis generell oder im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden soll.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser oder den übrigen mit unseren Kunden getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Beteiligten sind in diesem Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Geschäfte mit unserem Lieferanten. Sie gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir er-kennen sie schriftlich und ausdrücklich an. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung bedeutet kein Anerkenntnis der abweichenden Bedingungen.

§ 2 Versand
(1) Die bestellte Ware ist uns versand- und verpackungskostenfrei an unsere Betriebsstätte in Aachen anzuliefern.
(2) Zur Rücksendung von Verpackungsmaterial sind wir nur verpflichtet, wenn dies auf den Lieferpapieren deutlich vermerkt ist. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 %. Weitergehende Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; der Schadensersatz ermäßigt sich dann auf den niedrigeren Betrag (gegebenenfalls auf Null).

§ 4 Mängeluntersuchung
Wir wahren die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB, wenn wir die Untersuchung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der gelieferten Ware vornehmen. Unsere Untersuchungspflicht erstreckt sich nur auf Mängel, die ohne Zuhilfenahme technischer Einrichtungen erkennbar sind; sonstige Mängel gelten nicht als erkennbar im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

§ 6 Werkzeuge
(1) Werkzeuge, die der Lieferant zur Erfüllung unserer Bestellung hergestellt und uns in Rechnung gestellt hat, gehen in unser Eigentum über. Werkzeuge, die wir dem Lieferanten zu diesem Zweck zur Verfügung stellen, bleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant hat sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
(2) Die Werkzeuge nach Abs. 1 hat der Lieferant auf unseren jederzeit möglichen Wunsch an uns herauszugeben. Wir sind auf jederzeit möglichen Wunsch des Lieferanten zur Abnahme verpflichtet, sofern wir nicht endgültig auf die Herausgabe verzichten. Letzteren Falls hat der Lieferant eine Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen.
(3) Die vorstehend beschriebenen Werkzeuge dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung benutzt werden. Verstößt der Lieferant gegen seine Verpflichtung nach Satz 1, hat er an uns als Mindestschadensersatz eine Vertragsstrafe von € 5.000 für jeden Einzelfall zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass unser Schaden geringer oder ein solcher nicht eingetreten ist.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort ist Aachen.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, auch wenn über die Wirksamkeit der Vereinbarung selbst gestritten wird, wird für den Fall, dass beide Parteien Kaufleute sind, neben dem allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten als weiterer Gerichtsstand unser allgemeine Gerichtsstand vereinbart.
Sind nicht beide Parteien Kaufleute, so gilt die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung auch dann, wenn die zu verklagende Partei nach Abschluss der Vereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, jedoch mit der Maßgabe, dass dann als weiterer Gerichtsstand im Sinne des Satzes 1 der allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Inland vereinbart ist.
Den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift werden insoweit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gleichgestellt.
Hat eine Partei bei Abschluss dieser Vereinbarung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist für Klagen der Partei mit inländischem allgemeinen Gerichtsstand das Gericht am Ort deren allgemeinen Gerichtsstands zuständig.
Die vorstehenden Vereinbarungen gelten nicht, soweit im Streitfall ein Schiedsgericht zuständig oder ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist oder der Streit einen anderen als einen vermögens-rechtlichen Anspruch betrifft, über den im Streitfall die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zu entscheiden haben.
(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufrechts und des Kollisionsrechts (internationales Privatrecht).